Marineverein Stuttgart 1899 e.V.
|
(Stand: 18. Januar 2003)
INHALT
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Zurück zur Homepage des MVS
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Rechte und Pflichten
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe des Marine-Vereins
§ 9 Jahreshauptversammlung
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Jugendgruppenleitung (Vorstand)
§ 12 Rechte und Pflichten der Jugendgruppenleitung
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Auflösung
§ 15 Schlußbestimmung
Der 'Marine-Verein Stuttgart 1899 e.V. ( nachstehend kurz Marine-Verein genannt ) wurde am 14. August 1899 als 'Marine-Verein Fürst Karl von Urach, Graf von Württemberg, Stuttgart' erstmalig und am 18. Juni 1960 durch die seit 1. Januar 1951 bestehende 'Marine-Kameradschaft Stuttgart 1899 e.V.' als 'Marine-Jugend Stuttgart 1929 e.V.' wieder gegründet. Seit dem 18. Januar 2003 trägt der Verein den Namen
'Marine-Verein Stuttgart 1899 e.V.'.
Die Vereinsjugend wird 'Marine-Jugend Stuttgart' genannt.
Sitz des Marine-Vereins ist Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer 1640 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Marine-Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. ( WLSB ). Der Marine-Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er kann Mitglied in anderen anerkannten Organisationen werden, wenn dies dem in dieser Satzung festgelegten Vereinszweck förderlich ist.
Der Marine-Verein will seine Mitglieder zu verantwortungsbewußten, demokratischen Staatsbürgern unter Pflege von Gemeinschaftssinn erziehen. Er erstrebt die Weckung und Hebung des Interesses der Jugend für den völkerverbindenden Seegedanken und die Seefahrt im allgemeinen sowie die praktische Ausbildung in der Seemannschaft, im See- und Wassersport und im Seemännischen Fünfkampf, ohne daß diese Ausbildung eine Berufsvorbildung oder eine vormilitärische Ausbildung darstellen soll.
Der Marine-Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Marine-Vereins.
Der Marine-Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Marine-Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Diese genannten Ziele sollen erreicht werden durch:
a) planmäßig betriebenen Breitensport und wettkampfmäßigen Leistungssport wie Segeln, Rudern, Schwimmen und Leichtathletik;
b) Pflege des Gruppensingens, insbesondere von Seemannsliedern und Shanties;
c) Unterrichtung in der Seegeschichte, Vorträge über Seegeltung, Schiffstechnik und alle mit der Schiffahrt
zusammenhängenden Fragend) durch gemeinsame Arbeitsleistungen zur Erhaltung und Pflege des vorhandenen Vereinseigentumes;
e) Zusammenarbeit mit anderen anerkannten Jugendorganisationen;
f) staatspolitische Bildungsarbeit;
g) Betätigung im See- und Amateurfunk.
Der Marine-Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. Totalitäre Tendenzen werden abgelehnt.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Marine-Vereins werden durch diese Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Marine-Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Es werden unterschieden:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Zu a):
Mitglied kann jeder Jugendliche werden, der sich zu den in dieser Satzung
niedergelegten Zielen bekennt. Die nach dem BGB erforderliche Erklärung des
Erziehungsberechtigten ist der schriftlichen Anmeldung beizufügen. Erwachsene
können ordentliche Mitglieder werden, sofern sie sich zur aktiven Mitarbeit im
Marine-Verein verpflichten. Die Mitgliedschaft wird nach einer Probezeit von
drei Monaten durch Beschluß der Jugendgruppenleitung wirksam.
Zu b):
Förderndes Mitglied des Marine-Vereins kann jede natürliche Person, jede im
Handelsregister eingetragene Firma und jede juristische Person werden, wenn sie
sich zu den Aufgaben des Marine-Vereins bekennen und zur Zahlung eines von der
Jugendgruppenleitung festzusetzenden Mindestbeitrages verpflichten.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung und
bei Mitgliederversammlungen.
Zu c):
Zu Ehrenmitgliedern des Marine-Vereins können solche Personen ernannt werden,
die sich um den Marine-Verein besondere Verdienste erworben haben. Ihre
Ernennung erfolgt in einer Jahreshauptversammlung und erfordert eine Mehrheit
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluß
d) Auflösung
zu a):
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist dem Marine-Verein bis
spätestens 1. Dezember des laufenden Jahres schriftlich anzuzeigen.
Zu c):
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung in grober
Weise verstößt. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß der Jugendgruppenleitung.
Der Beschluß ist dem Mitglied mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Einspruch
erhoben werden, über den zunächst von der Jugendgruppenleitung entschieden
wird. Diese Entscheidung ist ebenfalls dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von einem Monat Beschwerde
eingelegt werden, über die die Jahreshauptversammlung entscheidet.
Die Mitglieder haben das Recht:
a) die Einrichtungen des Marine-Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benützen,
b) an allen Veranstaltungen des Marine-Vereins teilzunehmen,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlußfassungen gemäß dieser Satzung teilzunehmen,
d) vom Marine-Verein einen Versicherungsschutz gegen Unfall während der Übungsstunden zu verlangen.
Die Mitglieder verpflichten sich:
a) die Satzung des Marine-Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Marine-Vereins zu handeln,
c) die angesetzten Übungsnachmittage bzw. -abende pünktlich und regelmäßig zu besuchen,
d) die von der Jahreshauptversammlung beschlossene Vereinsordnung einzuhalten,
e) bei Beendigung der Mitgliedschaft der Jugendgruppenleitung alle geliehenen Sachen und den Mitgliedsausweis
innerhalb von zwei Wochen zurückzugeben,f) den festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich und regelmäßig zu bezahlen.
a) die Jahreshauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jugendgruppenleitung (Vorstand)
Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Antragsfrist endet zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung. Anträge sind schriftlich beim Jugendgruppenleiter einzureichen.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Jahresberichte der Jugendgruppenleitung entgegenzunehmen,
b) den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen,
c) die Wahl der Jugendgruppenleitung und der Kassenprüfer vorzunehmen,
d) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen,
e) über Satzungsänderungen,
f) über Anträge,
g) über die Vereinsordnung zu beraten und zu beschließen.
Jede Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Für die Abstimmungen genügen grundsätzlich einfache Mehrheitsbeschlüsse. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf durch den Jugendgruppenleiter einzuberufen. Der Jugendgruppenleiter muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit der Jugendgruppenleitung dies verlangt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Für die Abstimmungen genügen einfache Mehrheitsbeschlüsse. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Die Jugendgruppenleitung setzt sich zusammen aus:
a) dem Jugendgruppenleiter (1. Vorsitzender)
b) dem stellvertretenden Jugendgruppenleiter (2. Vorsitzender)
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftwart
e) dem Gerätewart
Der Jugendgruppenleiter, der stellvertretende Jugendgruppenleiter und der Kassenwart müssen voll geschäftsfähig sein. Die Jugendgruppenleitung kann nach Bedarf durch weitere Mitglieder ergänzt werden.
Der Jugendgruppenleiter, dessen Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Marine-Verein - jeder allein - gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder der Jugendgruppenleitung werden von der Jahreshaupt-versammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
a) Der Jugendgruppenleiter beruft die Sitzungen der Jugendgrup- penleitung ein, wie auch die Mitglieder- und
Hauptversammlungen, und leitet diese.b) Der Kassenwart sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet die Kassengeschäfte und führt über alle
Einnahmen und Ausgaben genauestens Buch. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des
Jugendgruppenleiters geleistet werden. Die Zahlungen für den laufenden Geschäftsverkehr leistet er jedoch
selbständig, soweit sie den Betrag von 200,-- Euro nicht über- steigen. Alle Ausgaben sind durch Belege, die
vom Jugendgruppenleiter anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Jugendgruppenleiter und Kassenwart sind
verantwortlich, daß keine Ausgaben gemacht werden, die nicht durch den Kassenbestand gedeckt sind.c) Der Schriftwart erledigt den Schriftverkehr des Marine-Vereins und fertigt über jede Sitzung der
Jugendgruppenleitung, der Mitglieder- und Hauptversammlung eine Niederschrift, die vom
Jugendgruppenleiter mit zu unterzeichnen ist.d) Der Gerätewart verwaltet das gesamte Eigentum des Marine- Vereins. Gemeinsam mit dem
Jugendgruppenleiter ist er für die ordnungsgemäße Pflege und Aufbewahrung verantwortlich.
Die Kassenprüfer haben zweimal im Jahr die Kasse zu prüfen und darüber bei der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Sie sollen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie dürfen nicht der Jugendgruppenleitung angehören.
Die Auflösung des Marine-Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vermögen des Marine-Vereins im Falle der Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes geht an den Landesverband Baden-Württemberg der 'Deutschen Marine-Jugend e.V.', der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. .
Die Neufassung dieser Satzung ist durch die Jahreshauptversammlung am 18. Januar 2003 beschlossen worden.